5 1899
Art. 33.
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem
Grundstücke eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Real-
last und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grund-
stücke befindliches Gebände oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu bewohnen
oder mitzubewohnen oder einen Theil des Grundstücks in sonstiger Weise zu be-
nutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar
hinter den zur Zeit der Ueberlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.
Art. 34.
Auf das Schuldverhältniß finden die Vorschristen der §§ 759 und 760 des
Bürgerlichen Gesepbuchs über die Leibrente Amwendung.
Art. 35.
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten,
wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berech-
ligte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche
auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewonnen werden.
Art. 36.
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Theil des
Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.
Art. 37.
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der
Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Dauer seiner
Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten.
Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Woh-
nung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise
wieder herzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene
andere Wohnung zu beschaffen.