Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

5 1899 
Art. 33. 
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem 
Grundstücke eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Real- 
last und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grund- 
stücke befindliches Gebände oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu bewohnen 
oder mitzubewohnen oder einen Theil des Grundstücks in sonstiger Weise zu be- 
nutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar 
hinter den zur Zeit der Ueberlassung bestehenden Belastungen zu bestellen. 
Art. 34. 
Auf das Schuldverhältniß finden die Vorschristen der §§ 759 und 760 des 
Bürgerlichen Gesepbuchs über die Leibrente Amwendung. 
Art. 35. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, 
wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berech- 
ligte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche 
auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewonnen werden. 
Art. 36. 
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Theil des 
Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen. 
Art. 37. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der 
Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen 
Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Dauer seiner 
Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten. 
Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Woh- 
nung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise 
wieder herzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene 
andere Wohnung zu beschaffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.