Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Vortheile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung 
der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte 
durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes 
Verschulden genöthigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen. 
Art. 42. 
Läßt sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen, so bezieht 
sich dies nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit des Abschlusses des Ver- 
trags verehelicht ist. Wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung 
aufgehoben, oder wird auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft erkannt, so kommt von der Rechtskraft des Urtheils ab das Recht 
des Ehegatten, für welchen der andere den Auszug bedungen hat, in Wegfall. 
Der Verpflichtete bleibt jedoch verbunden, den Auszug für die Lebensdauer des 
Ehegatten an denjenigen, der den Auszug bedungen hat, oder dessen Erben zu leisten. 
Art. 43. 
Ist ein Auszug für zwei Ehegatten vorbehalten, so erhält der überlebende 
Ehegatte von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheilbaren das Ganze. 
Doch erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Gegen- 
stände, wenn solches zur Erhaltung oder Benußung eines ihm ganz verbleibenden 
Gegenstandes bestimmt ist. 
Art. 44. 
culdver. Die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
# wird nach Maßgabe des § 795 des Bürgerlichen Gesebbuchs durch das Minisle- 
Inhader. rium ertheilt. 
Art. 45. 
Für die Kraftloserklärung der in 8 808 des Bürgerlichen Geseßbuchs be- 
zeichneten Urkunden kann mit Genehmigung des Ministeriums ein anderes als das 
Aufgebotsverfahren bestimmt werden. 
Art. 46. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, welche die Staatsverwaltung für 
Rechnung des Staatsfiskus oder des Fürstlichen Hausfideikommißvermögens
	        
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