1899 61
(Kammergut) oder welche öffentliche, dem Fürstenthume angehörende Körperschaften
und Anstalten ausgestellt haben, müssen auf Verlangen des Inhabers von dem
Aussteller auf den Namen eines bestimmt Berechtigten umgeschrieben werden.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Zins= und Rentenscheine.
Art. 47.
Ist eine solche Inhaberschuldverschreibung auf den Namen eines bestimmt Be-
rechtigten umgeschrieben, so kann dieser Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger
vom Aussteller die Rückumschreibung der Schuldverschreibung auf den Juhaber
verlangen.
Art. 48.
Auf Verlangen des Inhabers hat die Umschreibung auf den Namen mit der
Bestimmung zu erfolgen, daß über die Urkunde nur mit Genehmigung einer Be-
hörde oder eines Dritten verfügl werden dürrfe.
In solchem Falle muß behufs Rückumschreibung dem Aussteller die Geneh-
migung dieser Behörde oder dieses Dritten, in lehlerem Falle in öffentlich beglau-
bigler Form, beigebracht werden.
Art. 490.
Der Verechtigte oder dessen Rechtonachfolger kann, falls eine umgeschriebene
Schuldverschreibung in Folge einer Beschädigung oder Vernnstaltung zum Umlaufe
nicht mehr geeiguet ist, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungs-
merkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Ertheilung
einer neuen Schuldverschreibung auf denselben Namen gegen Aushändigung der
beschädigten. oder verunstaltelen Schuldverschreibung verlangen.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
Nrt. 50.
Auf umgeschriebene Schuldverschreibungen sindet & 808 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesebuchs Anwendung.
Art. 51.
Die Umschreibungen erfolgen gebührenfrei, die Auslagen hat der Autragsteller
zu tragen.
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