Hastung der
Gemeinden
bei Aufruhr sc.
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Art. 52.
Die Behörden, welche die Schuldverschreibungen ausgestellt haben, sind befugt,
eine ihnen unterstellte Behörde oder einen solchen Beamten mit der Ausführung
der Umschreibung und Rückumschreibung zu beauftragen und über das hierbei ein-
zuhaltende Verfahren Anweisungen zu erlassen.
Art. 53.
Die Gemeinden, in deren Gebiete bei einem Anfruhr, einem Auflauf oder
einer öffentlichen Zusammenrottung insbesondere einem Landfriedensbruche — Straf-
gesebbuch §§ 115, 116, 124, 125 — mit Gewalt Verbrechen oder Vergehen gegen
Personen oder gegen das Eigenthum verübt worden sind, haften für den Schaden,
der durch die strafbaren Handlungen oder durch die Anwendung der dagegen ge-
trossenen Maßnahmen verursacht wird.
Art. 54.
Haben an den in Art. 53 bezeichneten strafbaren Handlungen die Einwohner
anderer Gemeinden theilgenommen, so sind auch diese Gemeinden zum Schadens-
ersatze verpflichtet.
Die Haftung der Gemeinden im Verhältnisse zu einander wird im Streitfalle
von dem Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Verschuldens festgesetzt, das
den Einwohnern der einzelnen Gemeinden zur Last fällt.
Artt. 55.
Weist eine zum Schadensersatze herangezogene Gemeinde nach, daß sie alle ihr
zu Gebote stehenden Mittel aufgewandl hat, um den Schaden abzuwenden, so kann
sie Ersatz der von ihr gezahlten Beträge (Art. 53 und Art. 54) aus der Staats-
kasse verlangen.
Art. 560.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesehbuchs über die Haftung schuldiger
Personen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Die Gemeinden können
von den Schuldigen Ersab verlangen. Sovweit die Staatskasse die Gemeinde be-
friedigt (Art. 55), gehen die Ersatzansprüche auf den Staat über. Dem Schadens-
ersatzberechtigten gegenüber haften die Gemeinden und schuldigen Personen als Ge-
sammtschuldner.