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Art. 57.
Der Schadensersabberechtigte muß seine Forderung binnuen 2 Wochen aus-—
schließlicher Frist, nachdem das Dasein des Schadens zu seiner Kenntniß gekommen
ist, bei dem Vorstande der Gemeinde, von der er Schadensersat beansprucht,
anmelden.
Der Gemeindevorstand hat den Schaden vorlänfig zu ermitteln. Die Gemeinde-
behörde hat sich schriftlich darüber zu erklären, ob eine Schadensersabpflicht der
Gemeinde anerkannt wird, und in welcher Höhe Schadensersat zugestanden werden soll.
Binnen drei Monaten ausschließlicher Frist nach Behändigung dieser Erklärung
ist gerichtliche Klage zulässig.
Art. 58.
Das Gesetz vom 5. Jannar 1819, die Hafipslicht der Gemeinden bei gewall-
samer Störung der öffentlichen Ruhe betressend (Ges. Samml. S. 39), wird auf-
gehoben.
Dritter Abschnitt.
Vorschriften zum Sacheurechte.
Art. 59.
Wer eine verlorene Sache sindet und an sich nimmt, ist, wenn ihm der
Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt ist, verpflichtet, die Sache un-
verzüglich an die Polizeibehörde abzuliefern. Bei Sachen, die nicht mehr als
3 Mark werth sind, bedarf es der Ablieserung nicht.
Art. 60.
» Gesundene Sachen, die sich in der Verwahrung einer Polizeibehörde besinden,
können von dieser nach Maßgabe der Vorschriften des F.080 des Bürgerlichen Ge-
sebbuchs öffentlich versteigerl werden. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung
durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Art. 61.
Für die der Polizeibehörde aus Anlaß eines Fundes entstandenen Auslagen
haftel die gefundene Sache wie ein Pfand. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesenbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden entsprechende