Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Art. 3. 
Zu § 10 Abs. 2 das. 
Die Tilgungsrente soll in der Regel mindestens ein Procent des Darlehns 
betragen. Nach dem Ermessen des Vorstandes kann sie auch auf ein halb vom 
Hundert herabgesetzt werden. 
Art. 4. 
Zu § 13 das. 
Bei der Berechnung des halbprocentigen Strafzinses ist nicht der ursprüng- 
liche Darlehnsbetrag, sondern der jeweilige Darlehnsbetrag zu Grunde zu legen. 
Art. 5 
Zu § 14 das, 
Verfügbare N—ni können bei Bankanstalten und inländischen Kredit- 
instituten auch ohne weitere Sicherheit vorübergehend verzinslich angelegt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen. 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1898. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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