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Straße oder auf einem öffentlichen Platze sowie für Anpflanzungen zum Schutze
der Ufer, Abhänge, Böschungen und Eisenbahnen.
Art. 69.
Auf die zur Zeit des Inkrafitretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen
Bäume und Sträucher sinden die Vorschriften des Art. 66 keine Anwendung. Das-
selbe gilt bezüglich eines zu obigem Zeilpunkte mit Wald bewachsenen Grundstücks
bis zur nächsten Verjüngung des Waldes auch in Ansehung neu anzupflanzender
Bäume und Sträucher.
Art. 70.
Die sich aus Art. 66 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Art. 71.
Kaun die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bamwerks
nicht bewirkt werden, ohne daß das Nachbargrundslück betreten, oder ein Bangerüfst
auf oder über ihm errichtet wird, oder Baumaterialirn auf ihm herbeigeführt oder
niedergelegt werden, so hat der Nachbar die Benußung des Grundstücks in dem zur
Errichtung, Ansbesserung oder Wiederherstellung nothwendigen Umfange dem Eigen-
thümer des Bauwerks zu gestatten.
Der Nachbar kann Ersaß des entstehenden Schadens verlangen. Er kann,
wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern
bis ihm Sicherheit geleistet ist; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
Art. 72.
Soweit nach örtlichem Herkommen für den Eigenthümer eines Grundstücks
das Recht begründel ist, behuso Bestellung seines Grundstücks die Greuze des Nach-
bargrundstücke zu überschreiten (Anwenderecht), bleibt dieses Recht mit dem ihm
bisher zukommenden Inhalte und Umfange bestehen.
Art. 73.
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze, welche Beschränkungen des Eigenthums
zu Gunsten der Nachbarn bestimmen, sind ausgehoben.
Die in dem Gesetze, belressend die Benupung des Wassers und den Schutz