Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Straße oder auf einem öffentlichen Platze sowie für Anpflanzungen zum Schutze 
der Ufer, Abhänge, Böschungen und Eisenbahnen. 
Art. 69. 
Auf die zur Zeit des Inkrafitretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen 
Bäume und Sträucher sinden die Vorschriften des Art. 66 keine Anwendung. Das- 
selbe gilt bezüglich eines zu obigem Zeilpunkte mit Wald bewachsenen Grundstücks 
bis zur nächsten Verjüngung des Waldes auch in Ansehung neu anzupflanzender 
Bäume und Sträucher. 
Art. 70. 
Die sich aus Art. 66 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. 
Art. 71. 
Kaun die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bamwerks 
nicht bewirkt werden, ohne daß das Nachbargrundslück betreten, oder ein Bangerüfst 
auf oder über ihm errichtet wird, oder Baumaterialirn auf ihm herbeigeführt oder 
niedergelegt werden, so hat der Nachbar die Benußung des Grundstücks in dem zur 
Errichtung, Ansbesserung oder Wiederherstellung nothwendigen Umfange dem Eigen- 
thümer des Bauwerks zu gestatten. 
Der Nachbar kann Ersaß des entstehenden Schadens verlangen. Er kann, 
wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern 
bis ihm Sicherheit geleistet ist; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist. 
Art. 72. 
Soweit nach örtlichem Herkommen für den Eigenthümer eines Grundstücks 
das Recht begründel ist, behuso Bestellung seines Grundstücks die Greuze des Nach- 
bargrundstücke zu überschreiten (Anwenderecht), bleibt dieses Recht mit dem ihm 
bisher zukommenden Inhalte und Umfange bestehen. 
Art. 73. 
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze, welche Beschränkungen des Eigenthums 
zu Gunsten der Nachbarn bestimmen, sind ausgehoben. 
Die in dem Gesetze, belressend die Benupung des Wassers und den Schutz
	        
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