Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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gegen dasselbe vom 7. Febrnar 1868 (Ges.-Samml. S. 151), sowie in der neuen 
Banordnung vom 20. April 1894 (Ges.-Samml. S. 98) enthaltenen geseplichen 
Eigenthumsbeschränkungen bleiben bestehen mit Ansnahme des § 30 Abs. 4 der 
neuen Bauordnung, welcher aufgehoben wird. 
Art. 74. 
Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisenbahnen und - 
ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen, entsprechende An= mnter- 
wendung. nehmungen. 
Art. 75. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund- Eigemhume 
buche nicht eingetragen ist, und auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu W 
werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, zur Belastung von Dienk 
eines solchen Grundstücks mit einer Dienstbarkeit die Einigung des Bestellers und'uahchnge 
des Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. Grundücken. 
Die Einigung muß vor dem Grundbuchamte zu Protokoll erklärt oder bei 
diesem in Form einer öffentlichen Urkunde eingereicht werden. 
Eine die Uebertragung des Eigenthums bezweckende Einigung, die unier einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist umwirksam. 
Art. 76. 
Wird im ösfentlichen Interesse das Eigenthum an einem Grundstücke entzogen, Enteignung. 
oder ein Recht an einem Grundstücke begründet oder aufgehoben, so ist zu der 
Mechtsänderung die Eintragung in das Grundbuch nicht erforderlich. Die Vor- 
schriften der §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetbuchs sinden keine Anwendung. 
Das Grundbuch ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde 
zu berichtigen. Das. Ersuchen ist unverzüglich nach Abschluß des Verfahrens, auf 
Verlangen eines Betheiligten schon vorher zu stellen, sobald die Entziehung, Be- 
gründung oder Aufhebung endgültig feststeht, und auch die sonstigen, zur Berichtigung 
des Grundbuchs erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
Art. 77. 
Die Einleitung eines Verfahrens, durch das im öffentlichen Interesse das 
Eigenthum an einem Grundstücke oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke 
Urstl. Schwarzb.-Rudosst. Gesetzsommlung l.X. 15
	        
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