Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

os 1899 
beziehenden Vorschriften gelten, entzogen oder ein Recht an einem Grundstücke be- 
gründet werden soll, ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde 
im Grundbuche vorzumerken. Das Ersuchen ist unverzüglich nach der Einleitung 
des Verfahrens zu stellen. 
Der Vermerk wird auf Ersuchen der Behörde, welche ihn veranlaßt hat, oder 
nach der Eintragung der Entziehung oder Begründung von Amtswegen gelöscht. 
Art. 78. 
Auf die Entschädigung, welche nach den landesgesetzlichen Vorschriften über 
die Enteignung gewährt wird, finden die Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesebbuche Anwendung. 
Art. 79. 
leifehl Die Begründung neuer Erbpachtrechte ist unzulässig. 
Art. 80. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes 
Erbpachtrecht sinden die Vorschrislten des § 1017 des Bürgerlichen Gesebuchs 
entsprechende Anwendung. 
Art. 81. 
Auf ein zur Zeit des Inkrasttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einem 
Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares Nutungsrecht anderer Art 
sinden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines 
solchen Rechts die für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundslücke gellenden 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesebbuchs Auwendung. 
Art. 82. 
GErungdlens- Zum Schute der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten 
einer dauernden Anlage verbunden ist, finden, solange die Dienstbarkeit nicht in 
das Grundbuch eingetragen ist, die für den Besitschutz geltenden Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesenbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für eine 
Grunddienstbarkeit anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschußz nur gewährt 
wird, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei lebten Jahre vor der Störung 
mindestens einmal ausgeübt worden ist.
	        
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