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beziehenden Vorschriften gelten, entzogen oder ein Recht an einem Grundstücke be-
gründet werden soll, ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde
im Grundbuche vorzumerken. Das Ersuchen ist unverzüglich nach der Einleitung
des Verfahrens zu stellen.
Der Vermerk wird auf Ersuchen der Behörde, welche ihn veranlaßt hat, oder
nach der Eintragung der Entziehung oder Begründung von Amtswegen gelöscht.
Art. 78.
Auf die Entschädigung, welche nach den landesgesetzlichen Vorschriften über
die Enteignung gewährt wird, finden die Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesebbuche Anwendung.
Art. 79.
leifehl Die Begründung neuer Erbpachtrechte ist unzulässig.
Art. 80.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes
Erbpachtrecht sinden die Vorschrislten des § 1017 des Bürgerlichen Gesebuchs
entsprechende Anwendung.
Art. 81.
Auf ein zur Zeit des Inkrasttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einem
Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares Nutungsrecht anderer Art
sinden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines
solchen Rechts die für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundslücke gellenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesebbuchs Auwendung.
Art. 82.
GErungdlens- Zum Schute der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten
einer dauernden Anlage verbunden ist, finden, solange die Dienstbarkeit nicht in
das Grundbuch eingetragen ist, die für den Besitschutz geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesenbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für eine
Grunddienstbarkeit anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschußz nur gewährt
wird, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei lebten Jahre vor der Störung
mindestens einmal ausgeübt worden ist.