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falls die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 1900 begonnen hat, des Art.
169 Abs. 2 des Einführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende
Anwendung.
Das Erlöschen der Grunddienstbarkeil durch Verjährung wirkt auch gegenüber
jedem Dritten, zu dessen Gunsten das Grundslück des Berechtigten belaslet ist.
Art. 86.
Für den Inhalt und das Mahß der Grunddienstbarkeiten gelten, soweit nicht
ein Anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergiebt, die Vorschriften
der Art. 87—98.
Art. 87.
In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand oder Maner
des Nachbars einzulegen, ist das NRecht enthalten, die schadhaft oder unbranchbar
gewordenen Balken oder andere Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu
ersetzen. Die Wiederherstellung und der Ersaß sind nur in der Weise zulässig, daß
die Dienstbarkeit für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwer-
licher wird.
Art. 88.
Bei der Dienstbarkeit der Dachtranfe hat der Berechtigte die Wahl, das Regen-
wasser in Tropfen auf das belastete Grundstück fallen zu lassen oder in Röhren
oder Rinnen auf dieses Grundstück zu leiten. Der Berechtigte kann, soweit dadurch
die Dienstbarkeit für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwer-
licher wird, die getrossene Wahl äudern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger
legen und die Bauart seines Daches äudern, selbst wenn damit eine Nenderung
im Tropfenfalle oder in der Röhren= oder Rinnenleitung verbunden ist.
Art. 89.
Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem belasteten Grundstücke nichts vor-
genommen werden darf, wodurch der Oeffnung oder der Räumlichkeit, auf die sich
die Dienstbarkeit bezieht, das nöthige Licht entzogen oder geschmälert wird.
Art. 90.
Ist ohne nähere Beslimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein Fenster gestattet,
so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes vom freien Himmel nicht weiter,