1899 1
als bis zur Höhe eines halben rechten Winkels von der Sohlbank des Feusters
aufwärts entzogen werden.
Ist ohne nähere Bestimmung das Lichtrecht in Bezug auf ein Gebände ge-
stattet, so ist die Höhe des halben rechten Winkels nach den Lichtöffnungen im
Erdgeschoß zu bemessen.
Art. 91.
Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, die Herstellung von Anlagen auf
dem belastelen Grundstücke zu verbieten, durch welche die Aussicht, deren Gewäh=
rung im Zwecke der Dienstbarkeit liegt, entzogen oder geschmälert wird.
Art. 92.
Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu haben,
umsaßt auch das Lichtrechl, nicht dagegen das Rechl der Aussicht.
Arl. 93.
Das Recht des Fußsteigs umfaßl die Befugniß, auf dem Steige zu gehen
und, soweit es die Oerklichkeit gestattei, darauf Lasten zu tragen und sich durch
Menschen tragen zu lassen.
Art. 94.
Das Recht des Fahrwegs (der Durchfahrt) umsaßl zugleich das Recht des
Jußsteigo. Der Berechtigte darf auf dem Fuhrwege sahren, reiten und Vieh führen,
nicht aber Bieh ungekoppelt treiben.
Art. 95.
Das Reocht der Viehlrift umfaßt das Recht, Vieh auch ungekoppelt über das
belastete Grundstück zu treiben oder treiben zu lassen. Das Rechtl zum beliebigen
Fahren und Gehen ist in dem Rechte der Viehtrift nicht begriffen.
Der Verechtigte hat den durch die Ueberschreitung des Viehtriftrechts verur-
sachten Schaden zu ersehen. Zur Abwendung des Schadens darf der Verechtigte
Verzännungen oder andere Anlagen auf dem belasteten Grundstücke herstellen und
halten, soweit dies ohne Nachtheil für die Interessen des Eigenthümers dieses Grund.
stücks geschehen kann.