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Art. 101.
In Pfand= oder llebereignungssachen finden, auch bevor das Grundbuch als
angelegt anzusehen ist,
für den Nachweis der Befuguiß zur Vertretung von Gesellschaften die
Vorschriften der §§& 33 und 35,
für den Nachweis des ehelichen Güterrechts, wenn die Ehe nach dem
Inkrasttreten des Bürgerlichen Gesenzbuchs geschlossen ist, die Vorschriften
der §88 34 und 35,
für den Nachweis einer Erbfolge, wenn der Erblasser nach dem Inkraft-
tretien des Bürgerlichen Gesebuchs verstorben ist, die Vorschriften des
§ 36 Abf. 1,
für den Nachweis des Bestehens einer forlgesezten Gütergemeinschaft,
sowie für den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers die Vor-
schristen des § 36 Abs. 2
wenn ein zu einem Nachlasse oder zu dem Gesammtgute einer ehelichen
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehöriges Grund-
stück auf einen der Betheiligten gerichtlich übereignet oder eine zu einem
Nachlasse oder zu dem Gesammigute einer ehelichen Gütergemeinschaft oder
einer fortgesebten Gütergemeinschaft gehörige Hypothek auf einen der Be-
lbeiigte, im Hypothekenbuche überschrieben werden soll, die Vorschriften
des § 3
der —ne vom 27. März 1897 entsprechende Anwendung.
Art. 102.
i der gerichtlichen Uebereignung eines Grundstücks oder der gerichtlichen
—E einer Hypothek auf einen Vorerben ist zugleich das Recht des Nach=
erben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungarechts be-
freil ist, auch die Befreiung von Amtswegen in dem Hypothekeubuche vorzumerlen.
Dies gilt nicht, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseb=
buchs verstorben ist.
Art. 103.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der gerichtlichen Ueber-
eignung eines Grundstücks oder der gerichtlichen Ueberschreibung einer Hypothek auf
den Erben von Amtswegen im Hypothekenbuche vorzumerken, es sei denn, daß das
Allgemeine
VBorschristen