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Art. 109.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann einen Theil des Grundstücks frei dlnh
von den aufhaftenden Hypotheken veräußern, wenn von dem Grundbuchamte festge-
stellt wird, daß die Veräußerung für die Hypothekengläubiger unschädlich ist.
Art. 110.
Zu der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an
einem anderen Grundstücke zustehenden Rechts ist die Zustimmung der Hypotheken-
hläubiger nicht erforderlich, wenn von dem Grundbuchamte festgestellt wird, daß die
Aufhebung für die Hypothekengläubiger unschädlich ist.
Art. 111.
Ist ein versichertes Gebände von einem unter die Versicherung fallenden
Schaden betroffen worden, so wird der Entschädigungsauspruch des Eigenthümers
von den den Hypothekengläubigern au dem Auspruche zustehenden Rechten befreit,
wenn von dem Grundbuchamte festgestellt wird, daß die Auszahlung der Entschädigungs-
summe an den Eigenthümer für die Hypothekengläubiger unschädlich ist.
Art. 112.
Die Vorschriften der Art. 109—111 sinden auch auf die Grundschuld= und
die Rentenschuldgläubiger Anwendung.
Das Gleiche gilt für die Reallastberechtigten.
Art. 113.
Im Falle der Theilung eines mit einer Reallast behafteten Grundstücks kann
der Eigenthümer die Reallast ohne Zustimmung des Berechtigten auf die einzelnen
Theile des- Grundslücks vertheilen, wenn von dem Grundbnchamte festgestellt wird,
daß die Vertheilung für die Berechtigten unschädlich ist.
Art. 114.
Ist auf Grund eines Reichsgesehes oder eines Landesgesetzes dem Eigenthümer
eines Grundstücks wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Be-
schädigung oder Benuhung des Grundstücks oder wegen Beschränkung des Eigen-
thums eine Entschädigung zu gewähren, so wird der dem Eigenthümer zustehende
Fürstt. Schwarzv.-Nudolst. Geletzlammlung I.X. 10