Ablbsungs-
renken und
Mblölungs-
kapitolien.
Bergrrcht.
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Stelle der Eintragungen in das Grundbuch treten die entsprechenden Eintragungen
in das Hypothekenbuch.
Das Gleiche gilt für die nach Art. 119 Absatz 2 zu bewirkenden Anzeigen.
Art. 122.
Die der Landeskreditkasse zustehenden Ablösungsrenten, sowie die von derselben
gewährten beziehungsweise übernommenen Ablösungskapitalien einschließlich der Zins-
und Tilgungsrenten haben, unbeschadet der Vorschriften der §55§ 914, 916 und 917
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den Vorrang vor allen privatrechtlichen Belastungen
des Grundstücks.
Art. 123.
Im Falle der Theilung eines mit einer Ablösungsrente oder mit einem Ab-
lösungskapitale belasteten Grundstücks ist die Vertheilung der Rente oder des Ab-
lösungskapitals auf die einzelnen Theile oder die lastenfreie Abschreibung eines
Theiles des Grundstücks von der Zustimmung der Landeskreditkasse oder von der
Feststellung der Unschädlichkeit abhängig.
Art 124.
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, das Grundbuchamt (das Gericht der be-
legenen Sache) um Eintragungen zu ersuchen.
Art. 125.
Das Berggesep vom 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19) erleidet nach-
stehende Veränderungen:
I. An die Stelle des § 44 tritt folgende Vorschrift:
„Für das durch die Verleihungsurkunde begründete oder durch
Konsolidation, Theilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldes-
theilen erworbene Bergwerkseigenthum gelten die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesebbuchs, soweit nicht aus
diesem Gesetze sich ein anderes ergiebt.
Mit der gleichen Beschränkung sinden die für den Erwerb des
Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume au Grundstücken
geltenden Vorschristen auf das Bergwerkseigenthum entsprechende An-
wendung.“