Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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VII. 
VIII. 
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1399 v9 
Der § 46 Abs. 2 wird ausgehoben. 
.Der § 54 Absl. 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Hülfsban gilt als Bestandtheil des berechtigten Bergwerks, 
oder, wenn die Eigenthümer mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaft- 
lichen Anlage eines Hülfsbaues vereinigt und keine anderweite Verein- 
barung getroffen haben, als Bestandtheil der berechtigten Bergwerke. 
Er bedarf, wenn der Hülfsbauberechtigte den Besit erlangt hat, zur 
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht 
der Eintragung in das Grundbuch.“ 
In § 91 Abs. 3 werden 
1. im Saß 1 die Worte „der Vater oder Vormund“ ersetzt durch die 
Worte „der gesetzliche Vertreter.“ 
2. im Saß 2 die Worte „des Vaters oder Vormunds" durch die Worte 
„des geseblichen Vertreters.“ 
In § 92 werden 
1. in Absatz 2 Sat 1 die Worte „an den Vater oder Vormund, sofern 
diese es verlangen“ ersetzt durch die Worte „an den geseblichen Ver- 
treter, sofern dieser es verlangt.“ 
2. in Abs. 2 Sab 2 die Worte „an die Mutter“ durch die Worte 
„an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter.“ 
In § 93 treten an die Stelle des Abs. 1 Saß 2 folgende Vorschriften: 
„Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des 
heseblichen Vertreters; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht 
zu beschaffen oder verweigert er die Zustimmung ohne genügenden Grund 
und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Ortspolizeibehörde die 
Zustimmung desselben ergänzen.= 
In 8 95 werden die Worte „seines Vaters oder Vormunds" erseht 
durch die Worte „seines geseplichen Vertreters.“ 
In §5 98 werden die Worte „des Minderjährigen seines Vaters oder 
Vormunds“ ersehbt durch die Worte „des Minderjährigen oder seines 
hesetzlichen Vertreters.“ 
Der § 114 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Kuge sind untheilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.“
	        
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