Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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X. Der § 140 erhält folgende Fassung: 
„Soweit der gegenwärtige Titel nichts Anderes bestimmt, sind die 
durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstands entstehenden 
Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht 
und den Auftrag zu beurtheilen.“ 
XI. Der § 236 erhält folgende Fassung: 
„Die seitherige Kuxeintheilung bleibt bestehen. Jedoch kann ein 
Kux von jetzt an nur noch in Zehntheile getheilt werden.“ 
XII. An die Stelle des § 238 treten folgende Vorschriften: 
„Für die Kuxe gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetbuchs, soweit nicht ein Anderes be- 
stimmt ist. 
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem 
Eigenthum an Grundstücken geltenden Vorschriften sinden auf die Kuxe 
entsprechende Anwendung.“ 
XIII. In § 242 Abs. 1 werden die Worte „die Eigenschaften der beweglichen 
Sachen haben,“ ersept durch die Worte „zum beweglichen Vermögen 
gehören.“ 
Mierter Köschnitt. 
Vorschriften zum Familienrecht. 
Art. 126. 
Vlreiut#en Die Bewilligung einer Befreiung von dem Ehehindernisse des § 1312 des 
El# Vurhrrlche Gesetbuchs steht dem Landesherru zu. 
Art. 127. 
Die Bewilligung einer Befreiung von den Chehindernissen der §§ 1303 
und 1313 des Bürgerlichen Gesebbuchs sowie von dem Aufgebote steht dem 
Ministerium zu. 
Art. 128. 
Cbeschllebung Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Fürstenthume eine Ehe eingehen, 
Auuelseern. so haben sie ein Zeugniß der zuständigen Behörde ihres Heimathsstaates darüber
	        
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