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Art. 150.
Zur Entgegennahme sowie zur Aufnahme der in § 1577 Abs. 2 und 3 des Erctären
Bürgerlichen Gesebbuchs bezeichneten Erklärungen über den Namen einer geschiedenen Familien-
Frau ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines im deutschen Reiche belegenen Wohnsitzes seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbe-
amien mitzutheilen, vor welchem die Ehe geschlossen war.
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Ein-
tragung zu vermerken.
Art. 151.
Zm Entgegennahme der Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter
eines unehelichen Kindes mit Einwilligung der Mutter und des Kindes diesem
seinen Namen ertheilt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Ehe-
mann seinen Wohnsit oder in Ermangelung eines im dentschen Reiche belegenen
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die Erklärung.
demjenigen Standesbeamten mitzutheilen, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall
eingetragen ist.
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung
zu vermerlen.
Art. 152.
Die nach den Art. 150 und 151 dem Amtsgerichte gegenüber abzugebende Er-
klärung muß öffentlich beglaubigt oder gerichtlich oder notariell beurkundet sein.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen ein Zeugniß über die Abgabe der Er-
klärung auszusiellen; ist die Erklärung von demselben zu Protokoll genommen, so
Penügt beglaubigte Abschrift des Protokolls.
Art. 153.
namen.
Für die Anfnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichemseltau
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft
ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Cheschliehung seiner
Eltern beurkundet hat, auch daun zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft
nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Cheschließungkerfolgt.
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