Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Art. 160. 
Hat das Kind das 14. Lebensjahr überschritten, so ist es berechtigt, das 
Religionsbekenntuiß selbst zu bestimmen. 
Art. 161. 
Die Bestimmung, daß ein Kind in einem anderen religiösen Bekenntnisse, als 
dem des Erziehungsberechtigten oder in einem auderen als dem bisherigen Bekenntnisse, 
erzogen werden soll, ist gerichtlich zu beurkunden. 
Art. 162. 
Der Vormund und der Pfleger können das religiöse Bekenntuiß des Kindes 
nicht ändern. 
Art. 163. 
Der Staat, die Gemeinden sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund Echos kor 
des öffentlichen Rechts zur Gewährung von Unterhalt verpflichtel sind, sind be- Unterhal 
rechtigt, Ersay der für den Unterhalt gemachten Aufwendungen von der Person, 
welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen zu verlangen, 
welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig waren. 
Art. 164. 
Als öffentliche Sparkassen, bei welchen Mündelgeld nach § 1807 Ziffer 5 desuntegung von 
Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt werden darf, gelten diejenigen inländischen Nündeigen, 
Sparkassen, welche vom Ministerium als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet 
erklärt sind. 
Diese Erklärung kann jederzeit widerrusen werden. 
Nrt. 165. 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einem im Fürstenthume 
belegenen Grundstücke sind als sicher anzusehen, wenn sie bei landwirthschaftlichen 
Grundstücken innerhalb der ersten zwei Driktel, bei anderen innerhalb der ersten 
Hälfte des Schäbungswerkhes der Grundstücke zu stehen kommen. 
Die Beleihung darf nur staltsinden, wenn das Grundstück einen regelmäßigen 
und dauernden Ertrag gewährt. 
Als Schähungswerth ist anzusehen der von den verpflichteten Ortsschäpern 
festgestellte Werth des Grundstücks.
	        
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