Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Veamte und 
Geistli 
meinde- 
waisenrath. 
* 1899 
Die Grundsäße, welche für die Abschäßungen maßgebend sind, können im Ver- 
ordnungswege festgestellt werden. 
Nrt. 166. 
Die Anlegung von Mündelgeld kann außer in den im § 1807 des Bürgerlichen 
Geseßbuchs bezeichneten Forderungen und Werthpapieren erfolgen in Schuldver- 
schreibungen, die von deutschen kommnnalen Körperschaften (Provinzen, Vezirken, 
Kreisen, Gemeinden) oder deren Kreditanstalten unter Uebernahme der Haftung 
seitens dieser Körperschaften ausgestellt, entweder seitens der Inhaber kündbar sind 
oder einer regelmäßigen allmählichen Tilgung unterliegen. 
Nrt. 167. 
Die Anlegung von Mündelgeld bei einer Hinterlegungsstelle findet nicht ssatt. 
Art. 168. 
Oessentliche Beamte und Geistliche bedürfen, soweit erstere nicht lediglich im 
—2“ Ehrenamte siehen, zur Uebernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer 
vor dem Eintritte in das Amt übernommenen Vormundschaft der Genehmigung 
der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde. 
Dasselbe gilt von der Uebernahme und Fortführung des Amtes eines Gegen- 
vormundes, Pflegers oder Beistandes. 
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Art. 169. 
Das Amt als Gemeindewaisenrath ist ein Ehrenamt. 
Art. 170. 
Für jeden Gemeindebezirk sind eine oder mehrere Personen als Gemeinde- 
waisenräthe zu bestellen. Für benachbarte Gemeindebezirke können dieselben Per- 
sonen bestellt werden. 
Art. 171. 
Die Vorschriften der §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetbuchs finden 
auf die Bestellung zum Gemeindewaisenrath entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.