* 1899
Art. 179.
Die Thätigleit des Gemeindewaisenraths erfolgt koslenfrei. Die sachlichen Kosten
des Amtes fallen den Gemeinden zur Last.
Art. 180.
Jeder Gemeindewaisenrath erhält einen Stellvertreter.
Die Art. 169—179 gelten auch für die Stellvertreter.
Die Stellvertretung kann dahin geordnet werden, daß bestimmte Gemeinde-
waisenräthe sich wechselseitig vertreten. Bei vorübergehender Behinderung oder
gleichzeitiger Erledigung des Amtes eines Gemeindewaisenraths und seines Stell-
vertreters ist das Amtsgericht ermächtigt, die einstweilige Wahrnehmung der Ge-
schäfte einem benachbarten Gemeindewaisenrathe oder Stellvertreter zu übertragen.
Art. 181.
Durch Beschluß des Stadtraths kann in den Städten mit Genehmigung des
Ministeriums das Amt eines Gemeindewaisenraths mit schon bestehenden Organen
der Gemeindeverwaltung verbunden werden.
Art. 182.
Im Uebrigen trifft wegen der Einrichtung der Dienst= und Geschäftsverhällnisse
der Gemeindewaisenräthe die Landesjustizuerwaltung Bestimmung. Derselben steht
die Oberaussicht über die Geschäftsführung der Gemeindewaisenräthe als Theil der
Justizaufsicht zu.
Art. 183.
11 Die Vormundschaftsordnung vom 13. April 1818 und das Gesetz vom
schastsordnung5. November 1849 wegen Aenderung des § 32 derselben (Ges.-Samml. S. 241)
vom un beiswerden aufgehoben.
Fünfter Köschnitt.
Vorschriften zum Erbrecht.
Art. 184.
es In eiligen Fällen haben die Gemeindevorstände nach Maßgabe des § 1960
des Bürgerlichen Gesezbuchs vorläufig die zur Sicherung eines Nachlasses er-
forderlichen Anordnungen zu treffen.