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Von einer derartigen Anordnung ist dem Amtsgerichte des Bezirks sofort Nach-
richt zu geben, welches endgiltig entscheidet.
Art. 185.
Außerdem haben die Gemeindevorstände, soweit ein Bedürfniß besteht, für die
Sicherung des Nachlasses zu sorgen, wenn derselbe sich nicht unter der Obhnt ge-
schästsfähiger, vertranenswürdiger Personen befindet, und entweder einer der Erben
ortsabwesend ist, ohne einen hinlänglich Bevollmächtigten bestellt zu haben, oder bei
dem Nachlasse Personen betheiligt sind, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, oder für welche aus Anlaß des Aufalls der Erbschaft ein Vormund zu
bestellen ist.
Art. 186.
Stirbt in einer dem Staate, einer Gemeinde, einem Bezirksverbande oder Erorecht des
. . Fialus, der Ge-
einer rechtsfähigen Stiftung gehörigen Armen-, Kranken-Versorgungs= oder Er= meinden.
ziehungsanstalt eine Person, deren Aufnahme unenigeltlich erfolgen mußite, ohne Lenee
Hinterlassung von Erben der ersten oder zweiten Ordnung oder von Vorellern, so“ Siiungen.
ist der Fiolus, die Gemeinde, der Bezirksverband oder die rechtsfähige Stiftung,
wenn der Verstorbene die letzten 5 Jahre vor seinem Tode in der Anstalt zugebracht
hat, zur Hälfte, bei kürzerer aber mindestens zweijährigen Dauer des Aufenthalts
zu einem Drittheile der Erbschaft gesenlicher Erbe,
Dies gilt auch dann, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetbuchs
der überlebende Chegatte Alleinerbe sein würde.
Art. 187.
Soweit die in Art. 186 genaunten juristischen Personen erbberechtigt sind,
haben sie zugleich in Höhe ihres geseblichen Erbtheils einen Pflichttheilsanspruch.
Art. 188.
Die bisherigen Gesebe, welche erbrechtliche Bestimmungen enthalten, sind un- Peehune
beschadet der Art. 213, 214, 215 und 217 des Einführungsgesebes zum Bürger= Vellimmungen
lichen Gesepbuche, sowie der lebergangsvorschriften des Art. 134 Alf. 2 des gegen- kaeen,
wärtigen Gesetzes, aufgehoben.
Art. 189.
Verwahrung
Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge erfolgt bei den nensten
Amtsgerichten. Erbuertrügen.
Intc#l. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzsammlung I.X. 18.