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1900
Gesetz,
betreffend das Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
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Das Verwaltungszwangsverfahren sindet wegen aller Geldbeträge statt, welche
nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung
der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts (Deputation für
das Heimathswesen, Rekurskollegium für Gewerbesachen) oder einer Auseinander=
setzungsbehörde oder einer anderen Stelle, der die Befugniß zur Zwangsvollstreckung
zusteht, einzuziehen sind.
8 2.
Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen
1) Kosten, Gebühren und Auslagen der Gerichts= und Verwaltungsbehörden;
2) öffentliche Abgoben und Gesälle aller Art an Reichs= und Laudeskassen,
ingleichen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen und andere öffent-
liche Anstalten und Korporationen des Landes, insbesondere direkte und
indirekte Steuern, Wege= und Brückengelder, Bergwerleabgaben, Postgefälle
und Postgebühren, Beiträge zur Pensionganstalt für Wittwen und Weisen,
Beiträge zur Landes-Brandversicherungsanstalt, ordnungsmäßig ausgeschrie-
bene Umlagen für Gemeinde-, Kirchen= und Schulzwecke sowie sonstige auf
der Staatshoheit, der Regalität oder dem Gemeinde-, Kirchen= oder Schul-
verbande beruhende Geld-Leistungen, auch Schulgelder:
3) ständige Realabgaben und Ablösungsrenten, insoweit sie in die Staatskasse
fließen;
4) auf privatrechtlichen Titeln beruhende Forderungen der Staatskassen, von
deren Erfüllung die Erreichung der festgestellten Etats abhängt, nament-
lich an Guts= und Grundstücks-Pachtgeldern, für verwerthete Forstprodukte,
an tarifmäßigen Kur= und Verpflegungskosten in den Landes-Heil- und
Pflege-Anstalten;
5) von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbesugnisse