Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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zu den pfändbaren gehören, sind im Wege der Beschwerde bei der vorgesetzten 
Dienstbehörde des Beamten, dessen Verfahren angefochten wird, anzubringen. 
Auherdem bleibt aber jedem, welcher sich durch die angeordneten Zwangsmaß= 
regeln verletzt findet, insbesondere die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforder- 
ten Geldbeträge bestreitet, unbenommen, seine Privatrechte im Rechtswege, sofern 
dieser nicht durch andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist, geltend zu machen. 
Die Erhebung förmlicher Klage hat die Einstellung des Zwangsverfahrens 
nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung desselben mit wesentlichen Nachtheilen 
für den Kläger verbunden sein würde und durch die Rücksicht auf das Gemein= 
wohl nicht geboten wird. Hierüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. 
Die § 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Abgaben und Gefälle müssen der Klag- 
erhebung ungeachtet so lange fortentrichtet werden, bis die behauptete Befreinng 
von denselben im Rechtswege erstritten ist. 
6 6. 
Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr beigegebenen 
Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren sie sich als solcher zu 
bedienen hat, auszuführen. 
Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann das Ministerium eine andere 
Vollstreckungsbehörde bestimmen. 
Die Vollziehungsbeamten sind eidlich zu verpflichten und mit einem dienst- 
lichen Abzeichen zu versehen. Ihre amtlichen Handlungen und Anzeigen haben bis 
zum Beweis des Gegentheils vollen Glauben. 
Bei ihren amtlichen Verrichtungen haben sie den empfangenen schriftlichen 
Auftrag bei sich zu führen und dem Schuldner auf Verlangen vorzuzeigen. Zah- 
lungen können an sie gültiger Weise geleistet werden, wenn dies nicht besonders 
untersagt wird. 
Die Ausführung einer Zwangsvollstreckung kann auch einem Gerichtsvollzieher 
übertragen werden. Dieser hat alsdann nach den für gerichtliche Zwangsvoll- 
streckungen bestehenden Vorschriften zu verfahren. 
§5 7. 
Der Zwangsvollstreckung soll eine Mahnung des Schuldners durch Zustellung 
eines Mahnzettels mit einer Zahlungsfrist von einer bis drei Wochen vorhergehen.
	        
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