Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 
In dem Mahnzettel sind die zu entrichtenden Geldbeträge genau zu verzeichnen. 
In Betreff der Gerichtskosten vertritt die Mittheilung der Kostenrechnung die 
Stelle der Mahnung. 
Der Mahnzettel kaun von der zur Erhebung des einzuziehenden Geldbetrags 
befugten Hebestelle, auch wenn diese nicht die Zwangsvollstreckung anzuordnen hat, 
erlassen werden. 
Bei der Einhebung der Staats= und Ortsstenern haben die Ortseinnehmer 
sofort nach dem Fälligkeitstermine Mahnzettel auszufertigen und dieselben den 
Schuldnern zu behändigen oder behändigen zu lassen. 
88. 
Die Zustellung der Mahnzettel — abgesehen von den Fällen des § 7 Absat 
4 und 5 — und audere in dem Zwangsverfahren erforderliche Zustellungen er- 
folgen durch die Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbehörden oder durch die 
Post und zwar an den Schuldner oder ein erwachsenes Familienglied oder einen 
erwachsenen Hausgenossen desselben. 
Mahnzektel, deren Annahme verweigert wird oder deren Behändigung wegen 
Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann, sind an die 
Haus= oder Stubenthüre des Schuldners anzuheften. 
Der Nachweis der erfolgten Behändigung wird durch die Postzustellungs- 
urkunde bez. dadurch geführt, daß der Vollziehungsbeamte bezw. der betreffende 
Gemeindebeamte, schriftlich oder mündlich zu den Akten erklärt, daß er die Behän- 
digung bewirkt habe und wann und an wen sie erfolgt ist. 
Für die Zustellung der Mahnzettel durch die Vollziehungsbeamten der Voll- 
streckungsbehörden sind sofort bei der Zustellung Fordergebühren zu entrichten und 
zwar 2 Pfennige von jeder vollen Mark der Schuld, jedoch zusammen nicht unter 
3 Pfennigen und nicht über 1 Mark. 
5.a 
Für die Zustellungen gelten nachfolgende besondere Vorschriften: 
1) Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben 
an deren gesetzliche Vertreter. 
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenver=
	        
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