Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Willenserklärung 
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der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit 
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit 
nicht kannte (kennen mußte). 
Wer zur Abgabe einer W. durch arg- 
listige Täuschung oder widerrechtlich 
durch Drohung bestimmt worden ist, 
kann die Erklärung anfechten. 
Hat ein Dritter die Täuschung ver- 
übt, so ist eine Erklärung, die einem 
anderen gegenüber abzugeben war, 
nur dann anfechtbar, wenn dieser die 
Täuschung kannte oder kennen mußte. 
Soweit ein anderer als derjenige, 
welchem gegenüber die Erklärung ab- 
zugeben war, aus der Erklärung 
unmittelbar ein Recht erworben hat, 
ist die Erklärung ihm gegenüber an- 
fechtbar, wenn er die Täuschung 
kannte oder kennen mußte. 124, 143. 
Die Anfechtung einer nach § 123 
anfechtbaren W. kann nur binnen 
Jahresfrist erfolgen. 
Die Frist beginnt im Falle der arg- 
listigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Anfechtungsberechtigte 
die Täuschung entdeckt, im Falle der 
Drohung mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Zwangslage aufhört. 
Auf den Lauf der Frist finden die 
für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften des § 203 Abs. 2 und der 
§§ 206, 207 entsprechende Anwendung. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der W. dreißig 
Jahre verstrichen sind. 
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch 
G. vorgeschriebenen Form ermangelt, 
ist nichtig. Der Mangel der durch 
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat 
im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur 
Folge. 
Ist durch G. für ein Rechtsgeschäft 
schriftliche Form vorgeschrieben, so 
muß die Urkunde von dem Aussteller 
eigenhändig durch Namensunterschrift 
oder mittelst gerichtlich oder notariell 
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Willenserklärung 
beglaubigten unter- 
zeichnet werden. 
Bei einem Vertrage muß die Unter- 
zeichnung der Parteien auf derselben 
Urkunde erfolgen. Werden über 
den Vertrag mehrere gleichlautende 
Urkunden aufgenommen, so genügt es, 
wenn jede Partei die für die andere 
Parteibestimmte Urkunde unterzeichnet. 
Die schriftliche Form wird durch 
die gerichtliche oder notarielle Be- 
urkundung ersetzt. 127, 129. 
Die Vorschriften des § 126 gelten 
im Zweifel auch für die durch Rechts- 
geschäft bestimmte schriftliche Form. 
Zur Wahrung der Form genügt 
jedoch, soweit nicht ein anderer Wille 
anzunehmen ist, telegraphische über- 
mittelung und bei einem Vertrage 
Briefwechsel; wird eine solche Form 
gewählt, so kann nachträglich eine 
dem § 126 entsprechende Beurkundung 
verlangt werden. 
Ist durch G. gerichtliche oder nota- 
rielle Beurkundung eines Vertrags 
vorgeschrieben, so genügt es, wenn 
zunächst der Antrag und sodann die 
Annahme des Antrags von einem 
Gericht oder einem Notar beurkundet 
wird. 
Ist durch G. für eine Erklärung 
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, 
so muß die Erklärung schriftlich ab- 
gefaßt und die Unterschrift des Er- 
klärenden von der zuständigen Be- 
hörde oder einem zuständigen Be- 
amten oder Notar beglaubigt werden. 
Wird die Erklärung von dem Aus- 
steller mittelst Handzeichens unter- 
zeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 
vorgeschriebene Beglaubigung des 
Handzeichens erforderlich und ge- 
nügend. 
Die öffentliche Beglaubigung wird 
durch die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung der Erklärung ersetzt. 
Handzeichens
	        
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