Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehr- 
lichen Gegenstände: 
bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeich- 
nelen Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechuung durch 
einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des Gie- 
schäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände: 
bei Offizieren, Deckofsizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen 
die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei Aerzten 
und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der 
Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pen- 
sion für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Ge- 
halts= oder Pensionszahlung gleichkommt: 
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und 
Waaren; 
O. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in 
der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der 
häuslichen Andacht bestimmt sind; 
tdie in Gebrauch genommenen Haushallungs= und Geschäftsbücher, die 
Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; 
. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen 
nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des 
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; 
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestaltung bestimmten Gegen- 
stände. 
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5 24u. 
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte 
des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Wei- 
teres ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden 
würde, welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse sleht.
	        
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