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ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehr-
lichen Gegenstände:
bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeich-
nelen Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechuung durch
einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des Gie-
schäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände:
bei Offizieren, Deckofsizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen
die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei Aerzten
und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der
Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pen-
sion für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Ge-
halts= oder Pensionszahlung gleichkommt:
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und
Waaren;
O. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in
der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der
häuslichen Andacht bestimmt sind;
tdie in Gebrauch genommenen Haushallungs= und Geschäftsbücher, die
Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen
nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestaltung bestimmten Gegen-
stände.
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5 24u.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte
des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Wei-
teres ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden
würde, welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse sleht.