214 Erster Theil. Fünfter Titel.
chen Kontrakts bedarf, solchen gerichtlich oder vor einem Notario"0) errichten #1).
§. 173. Bei gemeinen Landleuten dieser Art 612) ist die Aufnehmung vor den
Dorfgerichtene :) nnut Zuziehung eines vereideten Gerichtsschreibers hinreichend #2).
§. 174. Außergerichtliche, auch schriftliche Verträge solcher Personen, bei welchen
die S§. 171, 172, 173 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden, werden den bloß
mündlich geschlossenen gleich geachtet #).
§. 175. Kann ein solcher Kontrahent dem Protokoll oder Kontrakt auch seine
Namensunterschrift nicht eigenhändig "7) beifügen, so muß er das Instrument an der
zur Unterschrift bestimmten Stelle mit Kreusen oder einem anderen gewöhnlichen Hand-
zeichen bemerken 455).
nicht lesen, jedoch Etwas mehr als ihren Namen schreiben können, findet die Vorschrift des 8. 172
keine Anwendung. Erk. des Obertr. v. 14. Juni 1853 (Archiv f. Rechtsf. Bd. IX, S. 261).
60) Die Protokolle der Verwaltungsbeamten haben für Analphabete keine verbindende Krast. Eine
Ausnahme machen die Licitationsprotokolle, welche zufolge des §. 9 der V. v. 27. Juni 1811 (G..
S. 208) Üüber Veräußerungen von Domänen und deren Pertinenzien von den Regierungen aufgenom-
men sind, welchen ebendieselben rechtlichen Wirkungen, als dergleichen gerichtlichen Verhandlun-
gen, auch rücksichtlich der meistbietend gebliebenen Analphabeten beigelegt werden. Pr. 3, von 1837.
61) Haben schreibensunkundige Personen einen Vertrag, der schriftlich zu errichten gewesen, von
einem Anderen aussetzen lassen, und genehmigen sie demnächst vor dem Nichter nach vorheriger Vor-
lesung diesen Aufsatz seinent Juhalte nach, findet ihn auch der Richter deutlich und dem Willen
der Parteien entsprechend abgefaßt, so bedarf es keiner nochuraligen vollständigen Niederschreibung dessel-
ben zum Protokolle; der Aussatz kaun vielmehr mit dem Protokolle über die Ersolge Vernehmung der
Parteien ausgefertigt werden, um als ein gerichtlicher Bertrag zu gelten. Pr.-O. Tit. 10, §. 125.
Pr. des Obemr. 1558, v. 5. April 1845 (Entsch. Bd. XI, S. 165).
Gegen Wechselerklärungen ist der Einwand, daß der Aussteller zwar seinen Namen schreibeu,
sonst aber nicht schreiben und auch Geschriebenes nicht lesen könne, im Wechselprozesse überhanpt un-
zulässig. Pr. 2269, v. 6. Februar 1851 (Emsch. Bd. XX, S. 353).
61 98) (3. A.) Gemeine Landleute dieser Art sind eben solche, welche nicht schreiben können (§S. 172),
sonst aber keinen bei Verhandlungen mit Anderen beschwerlich werdenden Mangel haben. In diesem
Falle aber, nantientlich also auch bei gemeinen Landleuten, die der Sprache, worin das Instrument
abgefaßt werden soll, unkundig sind, ist die Aufnahme desselben vor den Dorfgerichten mit Zuziehung
eines vereideten Gerichtsschreibers nicht hinreichend. Pr. des Obertr. vom 24. Mai 1854. (Enrch.
Bd. XXVIIl. S. ö3.)
62) II, 7, §. 79. Zu einem gehörig besetzten Dorfgerichte sind außer dem Schulzen und Ge-
richtsschreiber, nicht sämmtliche in einer Gemeine bestellte Schöppen erforderlich, sondern nur zwei.
Pr. des Obertr. 1615, v. 27. Septbr. 1845.
63) Die nachträgliche Wiederholung vor Gericht ist zur sormellen Gülltigkeit nicht erforderlich, wo
es nicht besonders vorgeschrieben.
64) Weun ein Vertrag, welcher zu seiner Rechtegültigkeit der schriftlichen Abfassung bedarf, uur
vou den einen Kontrahenten gehörig unterschrieben, von dem anderen des Schreibens und Lesens un-
kundigen Kontrahenten dagegen bloß mit Krenzen unterzeichuet ist, und deshalb für den Letzteren keine
verbindliche Kraft hat, so kann der Erstere sich auf diese mangelhafte Vollziehung des Vertrages nicht
berusen, und von demselben ohne weiteres nicht zurülktreten. Er hat nur das Recht, von dem ande-
ren Kontrahenten zu verlangen, daß dieser entweder ebenfalls den Vertrag in rechtoglltiger Form voll-
niehe, oder sich die gänzliche Aushebung gefallen kasse. Pr. des Obertr. 495, v. 29. Juni 1838
(Entsch. Bd. 1V. S. 214). — Dazu kann er ihm aber eine Frist bestinumen, mit deren Ablaufe er
auch seinerseits von selbst entbunden ist, wenn vor Ablaufe derselben leine verbindliche Vollzichung er-
solgt. Anm. 97, Nr. 4 a. E. zu §. 116 d. T. — Hat der Analphabet die Erfüllung angenommen
und will nicht zurücktreten, so kann er nicht einwenden, daß mündlich andere Bedingungen, als die
niedergeschriebenen, verabredet worden. Pr. v. 11. Februar 1837 (Entsch. II, 126).
So lange der Analphabet die privatschriftliche Punktation über ein Grundstück oder über einen
anderen Gegenstand, worüber schriftlich kontrahirt werden muß, noch nicht in rechtsgültiger Form als
verbindlich anerkannt hat, kann er auch in jeder Form, wofern es nur ausdrücklich geschicht, von dem
Geschäfte wieder zurücktreten. Ist dies aber geschehen, so ist auch der andere Kontrahent nicht weiter
gebunden. Pr. des Obertr. 1636, v. 1. Novbr. 1845 (Entsch. Bd. XII, S. 163).
65) Anm. 97 zu S. 116 d. T.
65) (3. A.) Vergl Not.-Ordn. v. 11. Juli 1845, §. 13. Die Handzeichen sollten eigenhändig
gezeichnet werden. Es ist aber sehr üblich, daß der Schreider der Urkunde die Zeichen macht und