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Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners,
wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorstand verpflichtet, der
Bersteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Bei-
wohnung zu beauftragen.
Die Vorschriften des § 12 finden auf die Versteigerung entsprechende An-
wendung.
827.
Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der §§ 817, 818 der Civil=
Prozeß-Orduung zu verfahren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners.
8 28.
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den
Gold= oder Silberwerth erreicht.
5 23.
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marklpreis haben,
aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
§ 30.
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der
Früchte erfolgen; im letteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung
bewirken zu lassen.
§* 31.
Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändeles In-
haberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer
Kurs gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den
Namen des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.