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* 44.
Der Pfändung sind nicht unterworfen die in § 850 Abs. 1 der Civilprozeß-
ordnung bezeichneten Ansprüche.
Die Absätze 2—5 des genannten § sowie die §§ 851, 852 der Civilprozeß-
ordnung sinden entsprechende Anwendung.
ei der Einziehung von laufenden öffentlichen Abgaben, von Disziplinar=
strafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde
festgesezt sind, sinden die Vorschriften des § 850 Abs. 1 Ziffer 8 rücksichtlich des
Diensteinkommens und der Pension der Beamten, Geistlichen und Lehrer an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
8 45.
Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf
Anorduung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so finden die
Vorschriften der §§ 853 bis 856 der Civil-Prozeß= Orduung entsprechende An-
wendung.
In Ermangelung eines nach §§ 853, 854 zuständigen Amtsgerichts findet
die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in dessen
Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner
zuerst zugestellt worden, ihren Siß hat.
8 46.
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegen-
siand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vor-
stehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeit-
punkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder
Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche
nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfän-
dung keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann
insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung au-
ordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden
18.