Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

112 1900 
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sic nicht durch Zustellung der Pfändungs- 
verfügung bereits vorher bewirkt ist. 
Ist die Veräuserung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräuße- 
rung unter der gleichen Voraussebung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet 
werden. 
III. Kosten der Zwangsvollstreckung und Schlußbestimmungen. 
47. 
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Zwangsvollstreckungsverfahren vor- 
kommenden Geschäfte werden mit Ausnahme der baaren Verläge Kosten nicht in 
Ansatz gebracht. 
Der Vollziehungsbeamte erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 20 Pf. 
bis 1 Mark, welche von der die Zwangsvollstreckung anordnenden Behörde je nach 
der Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine 
Auspfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist. 
Für die Versteigerung gepfändeter Sachen wird dem Vollziehungsbeamten 
eine gleiche Gebühr gewährt. 
Urkundspersonen und Gemeinde= bezw. Polizeibeamte erhalten eine Gebühr 
von 50 Pf. für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen, jedoch im Ganzen 
für den Tag nicht über 2 Mark. 
Diese Kosten sind aus den durch die Zwangsvollstreckung eingezogenen Geldern 
vorweg zu berichtigen. 
g 48. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von 
dem Ministerium zu erlassen.
	        
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