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Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sic nicht durch Zustellung der Pfändungs-
verfügung bereits vorher bewirkt ist.
Ist die Veräuserung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräuße-
rung unter der gleichen Voraussebung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet
werden.
III. Kosten der Zwangsvollstreckung und Schlußbestimmungen.
47.
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Zwangsvollstreckungsverfahren vor-
kommenden Geschäfte werden mit Ausnahme der baaren Verläge Kosten nicht in
Ansatz gebracht.
Der Vollziehungsbeamte erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 20 Pf.
bis 1 Mark, welche von der die Zwangsvollstreckung anordnenden Behörde je nach
der Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine
Auspfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist.
Für die Versteigerung gepfändeter Sachen wird dem Vollziehungsbeamten
eine gleiche Gebühr gewährt.
Urkundspersonen und Gemeinde= bezw. Polizeibeamte erhalten eine Gebühr
von 50 Pf. für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen, jedoch im Ganzen
für den Tag nicht über 2 Mark.
Diese Kosten sind aus den durch die Zwangsvollstreckung eingezogenen Geldern
vorweg zu berichtigen.
g 48.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von
dem Ministerium zu erlassen.