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prozeßordnung) erforderliche Protokoll unmittelbar nach der Pfändung an Ort und
Auloge 7. Stelle nach Anleitung des vorliegenden Musters 7 aufzunehmen und hierbei Fol-
gendes zu beachten:
1) Jede gepfändete Sache ist nach ihrer Art und Beschaffenheit, in den erfor-
derlichen Fällen nach Maß oder Gewicht so genau zu bezeichnen, daß
die Möglichkeit einer Verwechselung mit anderen Sachen ausgeschlossen ist.
Bei gepfändeten, vom Boden noch nicht getrennten Früchten sind die Grund-
stücke, auf welchen sie sich befinden, möglichst genau anzugeben.
2) Bei einer jeder gepfändeten Sache ist der von dem Vollziehungsbeamten
geschätzte Werth anzugeben.
3) Bei den im Gewahrsam des Schuldners belassenen gepfändeten Sachen ist
zu vermerken, daß sie mit dem Amtssiegel oder mit dem sonstigen genau
zu beschreibenden Pfändungszeichen versehen sind. Sind die gepfändeten
Sachen in ein verschlossenes Behältniß gelegt oder in ein verschlossenes
Gelaß geschafft, so ist dieses mit dem Bemerken anzuführen, daß der
Verschluß des Behältnisses oder Gelasses durch Anlegung des Amtssiegels
gesichert ist.
4) Bei den aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernenden Sachen ist
die Person, welcher dieselben zur Aufbewahrung, Verpflegung oder Beauf-
sichtigung übergeben sind, oder übergeben werden sollen, zu benennen.
Hat der Vollziehungsbeamte die Sachen behufs Ablieferung an die
Vollstreckungsbehörde selbst an sich genommen, so ist dies zu bemerken.
5) In dem zu benutenden Fotmular sind die für den vorliegenden Fall
S
nicht passenden Stellen zu durchstreichen. Dagegen sind an geeigneter
Stelle, erforderlichenfalls auch in Nachtragsverhandlungen alle Vorgänge,
au den Schuldner gerichteten Aufforderungen und Mittheilungen, sowie
die mit den zur Aufbewahrung, Verpflegung oder Beaufsichtigung bestell-
ten Personen getroffenen Vereinbarungen aufzuführen, welche nach den
allgemeinen Vorschriften des § 14 des Geseßes (5 762 der Civilprozeß=
ordnung), sowie nach den besonderen Bestimmungen dieser Auweisung.
überhaupt der Protokollirung bedürfen.
Ueber die etwa stattgehabte Widersehlichkeit des Schuldners muß immer
eine besondere Verhandlung aufgenommen und den als Zeugen in Vor-
schlag zu bringenden Personen zur Unterschrift vorgelegt werden.