Anhang J.
(reußisches) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staats-
schuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden-Uommission.
vom 24. Februar 1850.
(Ges.-Sammlg. Nr. 7, S. 57.)
Auszug.
§. 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen Finanz-
verwaltung abgesonderte selbstständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finan -
ministers insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach §. 6. dieses Gesetzes beigelegten Unab-
hängigkeit vereinbart ist. Z„
sell Hrefelt, ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden-Kommission
ge ...
2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und
mindestens drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor
darf nicht gugleich Minister seen. Z
8. 8. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die der Haupt-
verwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren Anstellung ob; außerdem
aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Be-
#hlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
irektors.
Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem äliesten Mitgliede vertreten.
4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben
1. die Staatsschulden-Tilgungskasse,
2. die Kontrole der Staatspapiere
untergeordnet. Z
8. 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob: Z
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als allgemeine oder provin-
zielle Staatsschulden ihr — — — — — — ——— — — — — — — —
zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu erlassende Gesetze werden
hberwiesen werden:
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs= und Betriebs-
fonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden Fonds;
Tc) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Staatsschulden-Dokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Maaßgabe der die-
selben anordnenden Gesetze; Z ç
d) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemäßheit der Orders
vom 21. Dezember 1824 — — — — — — — — — — — — — — —
e) die Einregistrirung der Staatsgarantieen;
fo die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geld-
zeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes
angenommen werden müssen, insbesondere der Noten der preußischen Bank in Gemäßheit des
#§. 30. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Sammlung S. 435.)
1) „Mindestens“ ist eingefügt durch Ges. v. 13. Febr. 1884 (Ges. Sammlg. S. 64).
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