Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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vom 10. November 1899 sind alle diejenigen Stellen befugt, welche mit der Aus- 
siellung und dem Umtausch der Qnittungskarten beauftragl sind. 
Die Onittungskarten — Formulare A und B — sind bei der Reichodruckerei 
zum Preis von I Mark für je 100 Stück zu beziehen. 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starc. 
  
Bekanntmachung, « 
betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der 
Invalidenversicherung. 
Vom 9. November 1899. 
Auf Grund der §§ 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des In- 
validenversicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Ver 
nichinng der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen: 
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, 
sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, 
befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß bei der 
sreiwilligen Versicherung (§## 14, 145 des Invalidenversicherungsgesebes) 
die Versicherten zur Entwerthung auch derjenigen Marken verpflichtet sind, 
welche nur für eine Woche gellen. 
. Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knapyschaftskassen, 
Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnele 
Stellen, örtliche von der Versicherungsaustalt eingerichtete Hebestellen) sind ver- 
pflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken zu entwerthen. 
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im Wege des 
Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser Marken ob. 
Werden Qnittungslarten zur Verlängerung ihrer Giltigkeitsdauer vorgelegt, 
so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen Marken, 
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