Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Die Gebühren und 
aufgewachsenen Kosten 
sind auch donn zu 
entrichlen, wenn der 
Schuldner die Plän- 
dung abwendel. 
IHNudolstadi, 
  
1900 
Muster 12. Zu Art. 13. 
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Yfandungsbefele 
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Anweisung, gegen die in dem angehefteten Restverzeichnisse ver- 
zeichneten Schuldner wegen der daselbst Spalte 4 genannien 
Rückstände, sowie wegen der Spalte 5 bezeichneten Gebühren, 
unter Berücksichtigung der durch die Pfändung und den Ver- 
kauf der Pfandstücke noch entstehenden Kosten, die Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner, nach 
Maßgabe der §§ 18 bis 24 des Gesetzes, betr. das Verwal- 
tungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 
in der Fassung vom 21. Dezember 1899 vorzunehmen und 
über die Befolgung dieses Befehls unter Rückreichung des- 
selben binnen 4 Wochen zu berichten. 
Hat ein Schuldner ohne Jemanden zur Wahrung seines 
Interesses zurückzulassen, sich entsernt, oder tritt bei der Hülfs- 
vollstreckung Widerstand entgegen, oder steht ein solcher zu 
befürchten, so hat in den genaunten Fällen der Vollziehungs- 
beamte zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde= oder 
Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
den 
Fürstlich Schwarzb. Nent- und K#ucramt. 
  
Muster 13. Zu Art. 31. 
Vorstehender Pfändungsbefehl wird unter Bezugnahme auf die Einträge 
Spalte 6 bis 9 und 13, deren Richtigkeit hiermit bescheinigt wird, zur weiteren 
Verfügung an 
zurückgegeben. 
Nesdolskack, 
das Furstliche Itent- und Steueramt hier 
den 
Der Vollziehungsbeamte.
	        
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