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Die Gebühren und
aufgewachsenen Kosten
sind auch donn zu
entrichlen, wenn der
Schuldner die Plän-
dung abwendel.
IHNudolstadi,
1900
Muster 12. Zu Art. 13.
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Yfandungsbefele
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Anweisung, gegen die in dem angehefteten Restverzeichnisse ver-
zeichneten Schuldner wegen der daselbst Spalte 4 genannien
Rückstände, sowie wegen der Spalte 5 bezeichneten Gebühren,
unter Berücksichtigung der durch die Pfändung und den Ver-
kauf der Pfandstücke noch entstehenden Kosten, die Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner, nach
Maßgabe der §§ 18 bis 24 des Gesetzes, betr. das Verwal-
tungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen
in der Fassung vom 21. Dezember 1899 vorzunehmen und
über die Befolgung dieses Befehls unter Rückreichung des-
selben binnen 4 Wochen zu berichten.
Hat ein Schuldner ohne Jemanden zur Wahrung seines
Interesses zurückzulassen, sich entsernt, oder tritt bei der Hülfs-
vollstreckung Widerstand entgegen, oder steht ein solcher zu
befürchten, so hat in den genaunten Fällen der Vollziehungs-
beamte zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde= oder
Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
den
Fürstlich Schwarzb. Nent- und K#ucramt.
Muster 13. Zu Art. 31.
Vorstehender Pfändungsbefehl wird unter Bezugnahme auf die Einträge
Spalte 6 bis 9 und 13, deren Richtigkeit hiermit bescheinigt wird, zur weiteren
Verfügung an
zurückgegeben.
Nesdolskack,
das Furstliche Itent- und Steueramt hier
den
Der Vollziehungsbeamte.