Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Veräußerung 
8 
1124 
1136 
1149 
445 
467. 
493 
280 
fernung zu einem vorübergehenden 
Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne V. von 
der Haftung frei, wenn die Zubehör- 
eigenschaft innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
vor der Beschlagnahme aufgehoben 
wird. 
Der Übertragung der Hypotheken= 
forderung, für die ein Miet= oder 
Pachtzins haftet, auf einen Dritten 
steht es gleich, wenn das Grundstück 
ohne die Forderung veräußert wird. 
1126, 1129. 
Eine Vereinbarung, durch die sich der 
Eigentümer dem Gläubiger gegenüber 
verpflichtet, daß mit der Hypothek 
belastete Grundstück nicht zu ver- 
äußern oder nicht weiter zu belasten, 
ist nichtig. 
Der Eigentümer kann, solange nicht 
die Hypothekenforderung ihm gegen- 
über fällig geworden ist, dem Gläubiger 
nicht das Recht einräumen, zum 
Zwecke der Befriedigung die Über- 
tragung des Eigentums an dem 
Grundstücke zu verlangen oder die 
V. des Grundstücks auf andere Weise 
als im Wege der Zwangsvollstreckung 
zu bewirken. 
Kauf. 
Die Vorschriften der §§ 433—444 
finden auf andere Verträge, die auf 
V. oder Belastung eines Gegenstandes 
gegen Entgelt gerichtet sind, ent- 
sprechende Anwendung. 
487 s. Vertrag 353. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung 
des Verkäufers zur Gewährleistung 
wegen Mangel der Sache finden auf 
andere Verträge, die auf V. oder 
Belastung einer Sache gegen Entgelt 
gerichtet sind, entsprechende An- 
wendung. 
Leistung 286 s. Vertrag 353. 
148 — 
8 
578 
579 
1031 
1082 
1056 
1084 
1087 
1207 
1208 
1242 
1243 
  
#1244 
Veräußerung 
Miete. 
571—576 V. eines vermieteten Grundstücks 
1. nach der Überlassung an den Mieter 
s. Miete — Miete; 
vor der Überlassung an den Mieter 
s. Miete — Miete; 
3. von dem Erwerber desselben an 
einen neuen Erwerber s. Miete 
— Miete. 
Nießbrauch. 
s. Eigentum 926. 
s. Eigentum 932—936. 
s. Miete — Miete 571—576, 579. 
s. Sachen 92. 
V. von Gegenständen aus einem dem 
Nießbrauch unterliegenden Vermögen 
zum Zwecke der Befriedigung eines 
Gläubigers des Bestellers s. Niess- 
drauch — Nießbrauch. 
Pfandrecht. 
s. Eigentum 932, 934, 935. 
s. Eigentum 932, 935, 936. 
Durch die rechtmäßige V. des Pfandes 
erlangt der Erwerber die gleichen 
Rechte, wie wenn er die Sache von 
dem Eigentümer erworben hätte. 
Dies gilt auch dann, wenn dem 
Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt 
wird. 
Pfandrechte an der Sache erlöschen, 
auch wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das Gleiche gilt von einem 
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen 
Pfandrechten im Range vorgeht. 1266. 
Die V. des Pfandes ist nicht recht- 
mäßig, wenn gegen die Vorschriften 
des § 1228 Abs. 2, des § 1230 
Satz 2, des § 1235, des § 1237 
Satz 1 oder des § 1240 verstoßen 
wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine 
andere für den Verkauf geltende 
Vorschrift, so ist er zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, wenn ihm ein 
Verschulden zur Last fällt. 1266. 
Wird eine Sache als Pfand ver- 
2.
	        
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