10 1900
von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole
Reutenstellen übertragen ist, von deren Vorsipenden mit einer Ordnungs
strafe bis zu zwanzig Mark belegl werden.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hauogewerbetreibenden
der Tabakfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre Hülfs
personen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen vom
16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-
Gesepbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.
Auf Zuwiderhaudlungen sindet die Strafbestimmung der Zisser y9 An-
wendung.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf
hesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außeu-
seite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung
der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk „, Marken vernichtet“
sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu seben.
. Diese Vorschriften treten vom 1. Jannar 1900 ab an die Stelle der in
der Bekanntmachung vom 241. Dezember 1891 (Reichs-Gesebl. S. 399)
veröffentlichten Vorschriften.
—
S
—
—
—
t
Berlin, den 9. November 1899.
Der Reichskanzler.
Ju Verirelung:
Gras von Posadoweky.
—
Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden-
versicherung.
Vom 10. November 1899.
Auf Grund des & 132 Abs. 1 und des §& 135 Abs. 2 des Imwalidenver-
sicherungsgesezes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Onitlungskarten
für die Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden ein-
schlägigen Vorschriften solgende Bestimmungen beschlossen: