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Art. 2.
wlssnge- In Aunsehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen die
an die Landeskreditkasse zu zahlenden Ablösungsrenten den öffentlichen Lasten gleich.
Art. 8.
Nang. Unter den öffentlichen Lasten gehen die an den Staat zu entrichtenden Ab-
gaben und Leistungen den übrigen öffentlichen Lasten und den diesen gleichstehen-
den Lasten im Nange vor.
Art. 4.
r r. Dem Antrage auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstück betreffender
ni5 nneuester Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle beige-
vrltügende fügt werden, soweit er nach Lage dieser Rollen ertheilt werden kann.
Art. 5.
vein Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den in § 38 des
stigeruuge. Reichsgesebes vorgeschriebenen Angaben noch enthalten:
1) die Angabe der Lage des Grundstücks und die Nummer der Parzelle oder
des Planstücks;
2) die Eigenschaft des Grundstücks (Rittergut, Bauerngut, Acker, Wiese, Hol-
zung, Mühle, Haus, Baustelle):
3) den von den verpflichteten Ortsschätzern festgestellten Werth des Grundslücks.
Art. 6.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins soll auch durch Anschlag in
Vekannt
Emm- dem Orte erfolgen, in dessen Flur sich die zu versteigernden Grundstücke befinden.
utn * Art. 7.
1 Die Rechte an dem Grundstücke, die nach Art. 62 des Ausführungsgesetzes
F k zum Bürgerlichen Gesetzbuche zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben
— brie des Grunduchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn
sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift in § 9 Abs. 2 des Einführungs-
gesezes zum Reichsgesepe von den im Grundbuche als Leibgedinge, Leibzucht, Alten=
theil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten, sowie von Grund=