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dienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grund-
buchs der Eintragung nicht bedürsen.
Art. 8.
Sicherheitsleistung kann auch durch Stellung eines Bürgen nach § 299 des whe=
Bürgerlichen Gesetbuchs bewirkt werden. «
Für Gebote der Landeskreditkasse, kommunaler Körperschaften und öffentlicher
Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Art. 9.
Ist in dem Termine zur Vertheilung des Versteigerungserlöses oder eines im Suntenn
Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Ueberschusses ein Berechtigter, dem nach dem «
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dung des Betrags nach Maßgabe der §§ 27 und 28 der Hinterlegungsordnung
vom 1I. Dezember 1899 durch die Post.
Auf Antrag des Berechtigten ist die Auszahlung durch ein ersuchtes Gericht
zu bewirken. Kosten und Gefahr der Uebersendung an das ersuchte Gericht trägt
der Berechtigte.
Art. 10.
Auf die Zwangsvollstreckung in Familienfideikommißgrundstücke oder ehemalige gwangovoll.
Lehnsgrundstũcke, aun welchen noch Lehnsfolgerechte bestehen, findet Art. 9 des Aus- dtnn
führungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 11. Juli 1899 sbeltemunt=
(Ges.-Samml. S. 111) Anwendung. grundlecke.
Bei der Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen der Fideikommißsathung
zu berücksichtigen.
Art. 11.
In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten autgedok.
Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugetheilten Betrage erfolgt die öffent-
liche Bekanntmachung des Aufgebots nach den für die öffentliche Bekanntmachung
eines Versteigerungstermins geltenden Vorschriften (6 39 des Reichsgesetzes).
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Art. 12.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerks= Vergwerke.