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gestellten Dienstbuche zu versehen. Dasselbe wird von der Gemeindebehörde des
Wohnorts beziehungsweise bei außerhalb wohnenden hiesigen Staatsangehörigen
von der Gemeindebehörde des letzten hieländischen Wohnorts ausgestellt.
Minderjährigen ist das Buch nur auszufertigen, wenn der gesetzliche Ver-
treter zustimmt. Verweigert der Vormund die Zustimmung, so findet § 5 ent-
sprechende Anwendung.
& 12.
Dienstboten, welche nicht im Fürstenthume wohnhaft waren, bedürfen eines
von einer hiesigen Gemeindebehörde ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie sich
im Besitze eines in einem Bundesstaate oder in ihrem Heimathsstaate rechtsgültig
ausgestellten Dienstbuches befinden.
Dem Dienstboten ist bei Vorlegung des Dienstbuchs (§ 15) ein Exemplar
der Gesindeordnung des Fürstenthums gegen Ersaß der Anschaffungskosten von
der Ortspolizeibehörde zu behändigen.
8 13.
Für die Ausslellung eines Dienstbuchs sind 25 Pfeunige zu eutrichten.
8 14.
Spätestens beim Dienstantritte ist das Dienstbuch der Herrschaft zur Einsicht
vorzulegen. Verweigert das Gesinde die Vorlegung, so steht es der Herrschaft
frei, von dem abgeschlossenen Vertrage wieder abzugehen, oder der Ortspolizei=
behörde Anzeige zu machen.
§5 15.
Jeder Dienstbote ist verpflichtet, seinen Eintritt in und seinen Austritt aus
einem Dienst unter Vorlegung seines Dienstbuchs bei dem Gemeindevorstand
des Dienstorts binnen drei Tagen nach dem Dienstan= oder Austritt anzu-
melden. Die erfolgte An= oder Abmeldung ist von dem Gemeindevorstande,
unter Benennung der Dienstherrschaft, bei der der Dienst angetreten oder auf-
gegeben werden soll, in das Dienstbuch unter Beidrücken des Dienstsiegels kosten-
frei einzutragen.
Das Dienstuch ist nach erfolgter Anmeldung von der Dienstherrschaft oder
in den Landortschaften von der Ortspolizeibehörde aufzubewahren.