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deren Angehörigen Achtung schuldig, hat sich der bestehenden häuslichen Einrich-
tung zu unterwerfen, seine Geschäfte mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu verrichten,
einen sittlichen Wandel, Wahrhaftigkeit, Reinlichkeit und Ordnung in allen Stücken,
wie auch die pflichtmäßige Verschwiegenheit über die Vorgänge in der Familie der
Dienstherrschaft zu beobachten und muß überall nach Kräften die Herrschaft vor
Schaden zu behüten und ihren Nutzen zu fördern suchen.
Der Dienstbote darf insbesondere ohne Erlaubniß der Herrschaft sich nicht
in ungerechtfertigter Weise vom Hause entfernen, noch die dazu ertheilte Erlanbniß
überschreiten, Niemanden ohne Wissen und Willen der Herrschaft beherbergen und
hat sich der Zänkerei mit dem Nebengesinde, der Aufwiegelung desselben und aller
üblen Nachrede über die Herrschaft zu enthalten und Veruntrenungen des Neben-
gesindes der Herrschaft anzuzeigen.
8 30.
Gesinde, welches nicht ganz ausschließlich für einen bestimmten Geschäftskreis
gemiethet ist, muß innerhalb der Grenzen des Erlaubten alle ihm von der Herr-
schaft übertragenen Dienste, nicht bloß dieser selbst und deren Familiengliedern,
sondern auch etwaigen gastweise oder sonst bei der Herrschaft lebenden Per-
sonen leisten.
Stellvertretung in den Geschäften ist nur mit Einwilligung der Herr-
schaft gestattet.
In Nothfällen muß das für besondere Geschäfte angenommene Gesinde der
Herrschaft nach Kräften auch mit anderen Diensten beistehen.
Dringlicher Arbeit, insbesondere dringlicher Erntearbeit darf sich das Gesinde auch
an Sonn= und Feiertagen nicht entziehen, soweit solche Arbeit nach den über die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage geltenden Bestimmungen statthaft ist.
( 31.
Die Befehle, Verbote und etwaigen Verweise der Herrschaft muß der Dienst-
bote mit gebührender Achtung annehmen. Entschuldigungen oder Einwendungen
hat er mit Bescheidenheit vorzubringen.
*32.
Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Herrschaft in seiner und