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II. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (auittirte Rechnung,
quittirter Wechsel, Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung
leisten soll oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Ver-
einigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Post-
anftrage zur Geldeinziehung können mehrere Qnittungen, Wechsel, Zinsscheine r.
zur gleichzeiligen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden:
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 800 Mark nicht über-
steigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel
beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor-
zuzeigen sind.
III. Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung
kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden
von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig
zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post be-
zogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der
Schreibmaschine rc. bewirken zu lassen.
IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namei und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das
Accept ertheilen soll,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzu-
zeigenden Wechsel, wobei die Marlsumme in Zahlen und Buchstaben
ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der An-
lagen einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Ein-
ziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung
des Postanftrags maßgebend.
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ansfüllung des Vor-
drucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselunmmer dem
Auftraggeber anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Auf-
nahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauf-
trage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 2c. (VI.) geschehen soll.