Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

214 1900 
II. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (auittirte Rechnung, 
quittirter Wechsel, Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung 
leisten soll oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Ver- 
einigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Post- 
anftrage zur Geldeinziehung können mehrere Qnittungen, Wechsel, Zinsscheine r. 
zur gleichzeiligen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden: 
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 800 Mark nicht über- 
steigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel 
beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vor- 
zuzeigen sind. 
III. Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung 
kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden 
von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den 
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig 
zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post be- 
zogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der 
Schreibmaschine rc. bewirken zu lassen. 
IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namei und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das 
Accept ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzu- 
zeigenden Wechsel, wobei die Marlsumme in Zahlen und Buchstaben 
ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der An- 
lagen einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Ein- 
ziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung 
des Postanftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ansfüllung des Vor- 
drucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselunmmer dem 
Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Auf- 
nahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauf- 
trage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 2c. (VI.) geschehen soll.
	        
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