Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungs- 
pflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht an- 
genommen. 
X. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird 
dem Auftraggeber durch Postanweisung (8 20) übermittelt. 
XI. Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Poslanftrage das 
ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf 
nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
übrig bleibt. 
XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Post- 
auftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft ge- 
machte Person oder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht 
bei der Postanstalt eine im Besondern auf die Annahme von Wechseln lantende 
Vollmacht niedergelegt ist, postseitig Jeder augesehen, der zur Empfangnahme von 
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende 
Person berechtigt ist G 39 vI). 
XIII. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt 
oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne 
Verzug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet. 
Xv. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte 
nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, salls 
Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf 
der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII)) vorge- 
schrieben hat. Für die Berechuung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestim- 
mungen unter IX. 
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Poslaufträge nicht 
vorgezeigt. 
XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars 
nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er- 
theilen soll (IV.), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Post- 
aufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Ver-
	        
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