Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

L 1900 
h) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Nüenng des an- 
genommenen Wechsels . Pf 
Die Gebühr unter 1 ist vom Anstraggeber voranszubezahlen. Postan- 
weisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. 
Die Gebühr unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen 
Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an 
einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person ohne neuen Gebührenansaß bewirkt. 
8 19. 
Feted I. Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und 
dungen. Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (6 14 IV). 
Die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) ist bei Nachnahmesendungen aus- 
geschlossen. 
II. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach- 
nahme von ... Mark Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennig- 
summe nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die deutliche An- 
gabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auch die Wohnung — 
des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf 
dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. 
III. Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbe- 
scheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung 
zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt. 
IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme= 
betrags ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 
Tagen vom Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird 
die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist 
nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst 
eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit 
dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange 
zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme ver- 
weigert wird.
	        
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