Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 L 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort 
zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung aus- 
drückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk 
muß auf der Ausschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Post- 
packetadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein- 
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechuet. 
V. Der Absender einer Nachnahmesendung lann unter den Bedingungen des 
§5 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs= 
Postanstalt mittelst Postanweisung (S. 20) nach Abzug der Geldübermittelungs- 
gebühr zugesendet. Auf dem Abschuile der Postanweisung wird postseitig nermerkt, 
auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII. Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib- 
sendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und 
die Versicherungsgebühr: 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.: 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Be- 
trags an den Absender (§ 20 II.). 
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch 
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8 20. 
1. Im Wege der Poslamveisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich un 
übermiltelt. 
II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle 
Entifernungen: 
bis 5 Marrw 10 Pff. 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „ 
“ 200 “ 400 « . 40 “ 
„ 400 „ 600 50 „ 
„ 600 „ 80 60 
Posl- 
weisungen.
	        
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