Britse mit
OBustellungt·
urkunde.
226 1900
8 25.
I. Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den
Empfänger postamtlich beurkundet und die ausgenommene Zustellungsurkunde dem
Absender übersendet werden.
II. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:
n) die gewöhnliche Zustellung;
b) die vereinfachte Zustellung.
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Ab-
schrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zu-
stellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung
der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40.
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender
hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (11. a) zwei Formulare zur
Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der
vereinfachten Zustellung (II. p) ein Formular auf blauem Papier haltbar äußerlich
beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Ausschrift den
Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen.
IV. Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und
bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck ent-
sprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen
Aufschrift versehen.
V. Soll die Zustellung an eine der in den 5§ 181, 183 und im § 184
Absatz 1 der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten
Personen, der an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte,
unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem
Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen 2c. des Empfängers
mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend nieder zu
schreiben: „Eine Zustellung an. G. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N.,
an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“.
VI. Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vor-
drucke zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende,