Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Veräußerung 
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Art. 
von dem Veräußerer erlangt hatte. 
Erfolgt die V. nach 8 930 oder war 
die nach § 931 veräußerte Sache nicht 
im mittelbaren Besitze des Veräußerers, 
so erlischt das Recht des Dritten erst 
dann, wenn der Erwerber auf Grund 
der V. den Besitz der Sache erlangt. 
Das Recht des Dritten erlischt nicht, 
wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1 
maßgebenden Zeit in Ansehung des 
Rechtes nicht in gutem Glauben ist. 
Steht im Falle des § 931 das 
Recht dem dritten Besitzer zu, so er- 
lischt es auch dem gutgläubigen Er- 
werber gegenüber nicht. 926. 
Einführungsgesetz. 
67 s. Hypothek 8 1124. 
67, 
777 
2375 
2385 
2288 
6881 
772. 775, 7230 772 f. E.G6.—E.G. 
s. Eigentum § 925. 
Erbschaftskauf. 
Unentgeltliche V. eines Erbschaftsgegen- 
standes vor dem Verkauf s. Erb- 
schaftskauf — Erbschaftskauf. 
Die Vorschriften über den Erbschafts- 
kauf finden entsprechende Anwendung 
auf den Kauf einer von dem Verkäufer 
durch Vertrag erworbenen Erbschaft 
sowie auf andere Verträge, die auf 
die V. einer dem Veräußerer ange- 
fallenen oder anderweit von ihm er- 
worbenen Erbschaft gerichtet sind. 
Im Falle einer Schenkung ist der 
Schenker nicht verpflichtet, für die vor 
der Schenkung verbrauchten oder un- 
entgeltlich veräußerten Erbschaftsgegen- 
stände oder für eine vor der Schenkung 
unentgeltlich vorgenommene Belastung 
dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. 
Erbvertrag. 
V. des Gegenstandes eines vertrags- 
mäßig angeordneten Vermächtnisses in 
der Absicht, den Bedachten zu beein- 
trächtigen s. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Grundstück. 
Der Eigentümer kann sich bei der Be- 
147 
8 
1377, 
1392 
1525 
1121 
1122 
  
Veräußerung 
lastung des Grundstücks mit einem 
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein 
anderes, dem Umfange nach bestimmtes 
Recht mit dem Range vor jenem Rechte 
eintragen zu lassen. 
Wird das Grundstück veräußert, so 
geht die vorbehaltene Befugnis auf 
den Erwerber über. 
Güterrecht. 
1411 V. oder Verbrauch der zum 
eingebrachten Gut gehörenden Sachen 
seitens des Mannes bei g. Güterrecht 
s. Güterreeht — Güterrecht. 
s. Sachen 92. « 
s. Errungensehastsgemeinsehast 
— Güterrecht. 
Hypothek. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des mit einer Hypothek belasteten 
Grundstückea sowie Zubehörstücke 
werden von der Haftung frei, wenn 
sie veräußert und von dem Grund- 
stück entfernt werden, bevor sie zu 
Gunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
Erfolgt die V. vor der Entfernung, 
so kann sich der Erwerber dem 
Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß er in Ansehung der 
Hypothek in gutem Glauben gewesen 
sei. Entfernt der Erwerber die Sache 
von dem Grundstücke, so ist eine vor 
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme 
ihm gegenüber nur wirksam, wenn 
er bei der Entfernung in Ansehung 
der Beschlagnahme nicht in gutem 
Glauben ist. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestand- 
teile eines mit einer Hypothek be- 
lasteten Grundstücks innerhalb der 
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft von dem Grundstücke getrennt 
worden, so erlischt ihre Haftung auch 
ohne V., wenn sie vor der Beschlag- 
nahme von dem Grundstück entfernt 
werden, es sei denn, daß die Ent- 
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