Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. „An 
A. bei B.“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung 
als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhn- 
lichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers 
in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht ein- 
getroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die 
Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
V. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetrossen oder wird dem 
Briefträger 2c. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und 
Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen Packete 
oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur 
Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, aun einen Haus-(Geschäfts) 
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen 
Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, 
an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig 
an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
VI. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (lII) an seiner Wohnung 
oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden ge- 
wöhnliche frankirte Briefsendungen durch die bestellenden Bolen in den Briefkasten 
gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht 
bestehen. 
VII. Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 100 Mark 
oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpackeladressen (§ 36 1 und II) 
sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Be- 
vollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Briefträger rc. der 
Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder 
seines Bevollmächtigen bestellt werden. 
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den 
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und 
Postamweisungen oder der zugehörigen Ablieserungsscheine und Postpacketadressen
	        
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