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Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. „An
A. bei B.“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung
als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhn-
lichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers
in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht ein-
getroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die
Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.
V. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetrossen oder wird dem
Briefträger 2c. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und
Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen Packete
oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur
Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, aun einen Haus-(Geschäfts)
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen
Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen,
an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig
an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses.
VI. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (lII) an seiner Wohnung
oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden ge-
wöhnliche frankirte Briefsendungen durch die bestellenden Bolen in den Briefkasten
gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht
bestehen.
VII. Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 100 Mark
oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpackeladressen (§ 36 1 und II)
sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Be-
vollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Briefträger rc. der
Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder
seines Bevollmächtigen bestellt werden.
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und
Postamweisungen oder der zugehörigen Ablieserungsscheine und Postpacketadressen