Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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amweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene 
Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt. 
II. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzu- 
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein w. sowie eine weitere Prüfung der 
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein 2c. überbriugt, liegt der Postanstalt. 
nach § 49 des Gesetes über das Postwesen nicht ob. 
III. Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacket- 
adressen, Ablieferungsscheine und Postamweisungen die Sendungen oder Geldbeträge 
bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
u#) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten 
Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 VlI. 
in die Wohnung besiellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreib- 
sendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postamweisungsbeträge am 
achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Amwendung, bei 
denen nach §§ 36 I. und 42 VI. die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. 
Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer 
Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die 
Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem 
Eingang ein (vergl. § 6 I.). 
§ 44. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekaunt, so werden gewöhnliche und einge- 
schriebene Briefsendungen und Postauweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der 
Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf- 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Personen verlangt hat. 
II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen, entweder des Absenders oder des Empfängers. 
Fartl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XI. 37 
Nachsendung 
der 
Postiendungen.
	        
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