Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

248 1900 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung 
ũberlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, 
die Gebühr für die Unbestellbarkeiksmeldung und sonstige der Verwaltung für die 
Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch 
den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. 
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (10), so 
wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die 
Sendung vielmehr nach dem Aufgabcorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht inner- 
halb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Poslanstalt abgiebt 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs- 
Postanstalt Grund zu der Besorguiß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem 
Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Ver- 
äußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder ein- 
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe 
oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bei den unter I. 6 bezeichneten Briefen sowie bei 
denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person 
irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der lebteren Art ist thunlichst dahin zu 
wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies 
unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das 
Porto und die Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei 
anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansaß nicht statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird 
für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal an- 
gesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der 
Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde.
	        
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