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I. Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Posl-
anweisungen werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum ab-
gelassen.
II. Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkauf-
stellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden
Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen
ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen au. Die
Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baar-
beträgen in ihr Annahmebuch (§ 29 IV.) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich
von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst
bewirken.
III. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt
die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen,
Streifbäudern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit
dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu er-
fragenden näheren Bediugungen.
IV. Außer Kurs gesebte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den
Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist
bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgctauscht.
Nach Ablauf der Frist sindet ein Umtausch nicht mehr statt.
V. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
VI. Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und
Postkarten sowie aus den nach Ill für das Publikum gestempelten Briefumschlägen 2c.
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Post-
werthzeichen (Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten)
ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
50.
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt #
Verkauf von
ollwerth-
zeichen.
Entrichlung
und
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert n huihtn
ren.
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände
müssen Postwerthzeichen benutzt werden.