Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 261 
8 49. 
I. Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Posl- 
anweisungen werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum ab- 
gelassen. 
II. Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkauf- 
stellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden 
Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen 
ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen au. Die 
Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baar- 
beträgen in ihr Annahmebuch (§ 29 IV.) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich 
von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst 
bewirken. 
III. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt 
die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, 
Streifbäudern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit 
dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu er- 
fragenden näheren Bediugungen. 
IV. Außer Kurs gesebte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgctauscht. 
Nach Ablauf der Frist sindet ein Umtausch nicht mehr statt. 
V. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VI. Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und 
Postkarten sowie aus den nach Ill für das Publikum gestempelten Briefumschlägen 2c. 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Post- 
werthzeichen (Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) 
ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
50. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt # 
Verkauf von 
ollwerth- 
zeichen. 
Entrichlung 
und 
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert n huihtn 
ren. 
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände 
müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.