1900 266
3) Gefangene:
Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
g 53.
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Fohrschein.
2*“ gegen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschein.
Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder
—ni.ßrrie abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit
des Eintreffeus dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt
dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschuur zu nehmen.
III. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher
die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Mel-
dung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Pläßen einen bestimmten Plat
zu wählen.
IV. Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und ausgenommen
worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren,
an den Postschaffner oder Postillon zu enkrichten.
6 34.
I. Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und
für jeden Postlurs durch den Postbericht (6 30 II.) bekannt gegebenen Säßen er= erhebung.
hoben.
II. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem
Seitenkurse fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem
Uebergangspunkte des Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen
Fortsetzung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durch-
erhebung des Personengeldes getroffen sind.
IlII. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von
der nächsten Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahr-
schein für die weilere Reise zu lösen.
IV. Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht er-
hoben, wenn es keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße
einer erwachsenen Person, unter deren Obhnt es reist, mitgenommen wird.
-