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V. Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personen-
geld erhoben. Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume
oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von
zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das einfache
Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten
Sitplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbe-
dingt, für den Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
8 65.
tu I. Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die An-
nahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht
erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn
der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung min-
destens 15 Minuten vor dem plammäßigen Abgange der Post beantragt.
II. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Onittung
mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke.
8 56.
sese r Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den soust dazu bestimmten
der Abrelse. Stellen den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Ab-
gangszeit zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich
führen, widrigensalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung
von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes ver-
lustig gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt
befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurück-
gebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat.
857.
— I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern
über den Sißpläten.
II. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die
Eckplätze der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in der-
selben Reihenfolge die Mittelplätze besetzt.