1900 257
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechligt,
im Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei
werden.
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der
Reihenfolge der Plätze nach.
V. Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den
für diesen bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen
belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein
Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden
nachstehen und die Pläte in dem Beiwagen einnehmen.
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte-
stellen ausgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Post-
anstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des
Platzes nach.
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen
einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die
Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt.
Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu
unterwerfen.
8 58.
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind
(vergl. 85 1, 2, 5 und 6).
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per-
sonenraum untergebracht werden können, dürsen die Reisenden unter eigener Auf-
sicht bei sich führen.
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben
werden. Die Uebergabe an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an deuen
sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter
Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe gegebenen Bestimmungen
entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (66 15 und 16); die Be-
Reisegepäck.